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		<title>anwaltskanzlei-muehlbauer.de: Aktuelle Nachrichten</title>
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		<description>Latest news from example.com</description>
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			<title>anwaltskanzlei-muehlbauer.de: Aktuelle Nachrichten</title>
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		<lastBuildDate>Tue, 16 Feb 2010 09:18:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Das Zwitschern im Netz</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/das-zwitschern-im-netz-41.html</link>
			<description>„Was tust Du gerade?“</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><a name="OLE_LINK2"></a><a name="OLE_LINK1"></a></p>
<p class="bodytext">- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 16.2.2010 -</p>
<p class="bodytext">Diese Frage können Internetnutzer einander über das Internetportal twitter.com beantworten. Zwischen angemeldeten Benutzern werden über das Webportal von twitter, über den Computer oder mit dem Mobiltelefon Nachrichten mit einer maximalen Länge von 140 Zeichen („tweets“) ausgetauscht. Der wesentliche Unterschied zu über Kurznachrichten (SMS) besteht darin, dass eine über twitter verschickte Nachricht allen zugeht, die sich dafür entschieden haben, die Nachricht von dem Versender empfangen zu wollen („follower“). Wenn sich dann noch die Verteilergruppen überschneiden, können Informationen an eine Vielzahl von Teilnehmern und noch dazu in Echtzeit global verbreitet werden. </p>
<p class="bodytext">Aus dem rechtlichen Blickwinkel stellt sich die Frage, ob der Versand von Nachrichten über einen „Micro-Blogging“-Dienst wie twitter irgendwelche juristischen Fragen aufwerfen kann, sind doch die Nachrichten kurz und die Reichweite des einzelnen tweets für sich durchaus begrenzt. Dass häufig Nachrichten nur aus Spaß mit Freunden und Bekannten ausgetauscht werden, sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich auch bei der Nutzung von twitter die ganze Bandbreite an Rechtsproblemen stellt, die auch sonst im Zusammenhang mit internetbezogenen Sachverhalten bestehen<b>. Längst wird twitter auch für die Kommunikation zwischen, von und über Unternehmen genutzt.</b> Die anwachsende wirtschaftliche Bedeutung führt dazu, dass es auch wegen der Nutzung von twitter zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.</p>
<h4 class="--Gliederung--Zwischenberschrift--STRG-GZ">Das Nutzerprofil</h4>
<p class="bodytext">Rechtliche Probleme können schon aus der Gestaltung des eigenen Profils entstehen. Neben dem richtigen (Klar-)Namen muss der Nutzer für seinen Zugang (Account) auch einen Benutzernamen wählen. <b>Hierbei sind die Marken- und Namensrechte Dritter zu beachten</b>, sollen kostenpflichte Abmahnungen und Schadensersatzforderungen vermieden werden. Zusätzlich zu dem Profilnamen können Nutzer ein Profilbild einbinden. Auch wenn es sich hierbei um eine verhältnismäßig kleine Grafik handelt, muss doch sichergestellt werden, dass die Rechte an dem Bild nicht bei Dritten liegen. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass der Inhalt des Bildes rechtlich bedenklich ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die twitter zur Unterstützung der Firmenkommunikation nutzen möchten. Rechtsverletzungen führen zu einem unvorteilhaften Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern. <b>Inwieweit für Benutzerkonten bei twitter eine Impressumspflicht gemäß § 5 TMG, bzw. § 55 RStV angenommen werden muss, also Informationen über den Anbieter bereitzuhalten sind, wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend beurteilt.</b> Gleichwohl empfiehlt es sich insbesondere für Twitterprofile, mit denen „nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke“ verfolgt werden (§ 55 Abs. 1 RStV), die erforderlichen Angaben einzubinden, bzw. über eine Verlinkung zugänglich zu halten.</p>
<h4 class="--Gliederung--Zwischenberschrift--STRG-GZ">Die Nachrichteninhalte</h4>
<p class="bodytext">Ebenfalls von rechtlicher Bedeutung können die über twitter vermittelten Inhalte sein. Dies gilt sowohl für die Kommunikation zwischen Privaten als auch für die unternehmensbezogene Nutzung. <b>So kann es ohne Weiteres auch über twitter zu beleidigenden Äußerungen oder der Verbreitung von Unwahrheiten kommen.</b> Da die Kommunikation in Echtzeit abläuft und sich Nachrichten durch die Vernetzung von Verteilergruppen potenzieren, kann es für denjenigen, dessen Rechte verletzt wurden, schwierig sein, seine Rechtsposition umfassend und nachhaltig zu wahren. Ebenso kann kaum verhindert werden, dass Informationen weiterverbreitet werden, wenn diese einmal über twitter verbreitet worden sind. <b>Finden micro-blogging-Dienste in der Unternehmenskommunikation Anwendung oder werden sie von Betriebsangehörigen privat genutzt, müssen zuvor die geltenden Verhaltensregeln von allen Beteiligten anerkannt sein.</b> Es besteht die Gefahr, dass vertrauliche Informationen preisgegeben oder durch Mitarbeiter Rechtsverletzungen begangen werden, die dann auf das Unternehmen zurückfallen. Es bietet sich daher an, in Richtlinien klar zu formulieren, welche Mitarbeiter in ihren „tweets“ unternehmensbezogene Nachrichten verbreiten dürfen und welche Inhalte hierbei zulässig sind. Gegebenenfalls ist schon im Vorfeld auf Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus der Benutzung von twitter für das Unternehmen und den einzelnen Mitarbeiter ergeben können.</p>
<p class="bodytext"><b>Rechtsverletzung durch Dritte</b></p>
<p class="bodytext">Zur Wahrung der eigenen Rechtspositionen kann es erforderlich sein, die Profile Dritter und die über twitter ausgetauschten Nachrichten permanent zu überwachen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Kommunikationsgeschwindigkeit des Mediums angezeigt, da nur ein schnelles Vorgehen erfolgsversprechend ist. Im Übrigen stellen sich auch bei der Kommunikation durch Dritte Fragen des Äußerungs-, Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts. Bei der Formulierung von innerbetrieblichen Richtlinien und der Durchsetzung von eigenen Rechten kann die Einholung eines Rechtsrates von Nutzen sein. Ein Großteil rechtlicher Stolpersteine kann bereits im Vorfeld beiseite geräumt werden, so dass das „Zwitschern im Netz“ auch morgen eine sinnvolle Ergänzung der angebotenen Kommunikationsmöglichkeiten sein kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Internetrecht</category>
			
			<author>kontakt@anwaltskanzlei-muehlbauer.de</author>
			<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 09:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Testartikel</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/testartikel-27.html</link>
			<description>Anreißertext: Confestim volubilis. Ymo Humilitas, ex palpo Obses te ruo praetermissio, senex cum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Confestim volubilis. Ymo Humilitas, ex palpo Obses te ruo praetermissio, senex cum Stips sed vas sesquimellesimus nemo, fas differo, sui episcopalis Inhabito me cornu, hos induco veho, ars saevio, emo lac, Cito eia. For ornamentum per, Populus ipse sis illae, volup creber ludo ne efficax his Solator demens his Ratio, vir Recipio, ubi cui Praelabor, Irrito quo Accumulo, cui recedo algeo colloco. .</p>]]></content:encoded>
			<category>News</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 16:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Meine Daten im Internet</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/meine-daten-im-internet-32.html</link>
			<description>erst vergeben, dann vergessen? </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><a name="OLE_LINK2"></a><a name="OLE_LINK1"></a></p>
<p class="bodytext">- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 17.11.2009 -</p>
<p class="bodytext">Was dem Schüler vor der Prüfung ein Grausen ist, nämlich schlicht zu vergessen, was er gestern noch gelernt hat, passiert dem Internet nicht so leicht. Internet, so heißt es flapsig, vergißt nicht, denn was einmal ins Internet eingestellt worden ist, brennt sich in seine Erinnerung ein.</p>
<p class="bodytext">Gestern noch war das eigene Foto mit Freunden von der letzten Party ein richtiger Reißer, vor gar nicht allzu langer Zeit haben wir vielleicht ein völlig geschmackloses Musikvideo bei einer Online-Auktion erworben oder wir geben uns im Internet als Sammler skurriler Gegenstände zu erkennen. Egal, wie man es macht. Man selbst hat es schon lange vergessen und will es gar nicht mehr wahrhaben. Im Internet finden sich aber immer noch mehr als nur Spuren, Bilder und Inhalte, mit denen man sich am liebsten nicht mehr in Verbindung bringen möchte.</p>
<p class="bodytext">Was zunächst ein Segen sein kann, wird schnell zum Fluch. Gestern noch war mir das Internet eine wertvolle Hilfe bei der Erstellung eines Referats, heute sind meine Daten im Internet festgemeißelt und kein Kraut scheint dagegen gewachsen zu sein. Der ein oder andere wird sich mit dem Trost verhelfen, dass es anderen nicht anders erginge, dass die im Internet eingestellten Daten, Informationen und Bilder gar nicht so wichtig sind oder für andere nicht die Bedeutung haben, dass sie einem schaden könnten. </p>
<p class="bodytext">Dabei hängt es an jedem einzelnen selbst, wo er den Schwerpunkt setzt. Können Informationen bei der Bewerbung in einem Unternehmen hinderlich sein, wenn Personalchefs das Internet durchforsten (lassen), um ein Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers zu erhalten? Oder genügt es, wenn einem&nbsp; bereits die bloße Erinnerung an ein unschönes Foto im Internet die Schamesröte ins Gesicht treibt. </p>
<p class="bodytext">Nicht zu unterschätzen ist der Umstand, dass das Bild, das sich im Internet von einem findet, vielleicht seit Jahren nicht mehr der Person entspricht, die man schließlich geworden ist. Dann beginnt vielleicht auch der Kampf gegen ein Image aus vergangenen Zeiten, den man auf die Schnelle jedenfalls nicht gewinnen kann. Was kann man also gegen diese Entwicklung tun? Läßt sich eine solche Entwicklung noch korrigieren? </p>
<p class="bodytext">Wichtig ist: Zunächst sollte man sein Verhalten für die Zukunft ändern, denn der größte Feind im Umgang mit eigenen –sensiblen- Daten und Informationen im Internet ist man immer noch selbst. </p>
<p class="bodytext">Wer seine Daten in allen möglichen Bereichen preisgibt, ggf. auch Programme (Cookies) auf seinem Rechner zuläßt, der Daten an Interessierte ohne große Nachfrage weitergibt, verschafft nicht nur seriösen, sondern auch unseriösen Zeitgenossen die Möglichkeit, Daten zu gebrauchen. Kriminelle gehen sogar soweit, dass sie durch „Phishing“ den Nutzer dazu veranlassen, persönliche Daten in Eingabemasken einzugeben, die im Nachhinein zu kriminellen Handlungen (z. B. unzulässigen Banküberweisungen) mißbraucht werden.</p>
<p class="bodytext">Wer also Daten und Informationen im Internet einträgt, sollte zunächst darauf achten, ob er sein Gegenüber kennt bzw. identifizieren kann. Ein genauer Blick auf das Impressum, die Adresse usw. kann da schon sehr viel helfen. Wenn es um die noch sensibleren Bankdaten geht, ist doppelt Vorsicht geboten. Die Seiten, mit denen Kontonummern und persönliche Geheimzahlen abgefragt werden, sind so raffiniert kopiert, dass das bloße Auge die Fälschung nicht erkennen kann. Eigentlich fragt kein Bankinstitut sensible Bankdaten von sich aus ab! Hier ist es immer noch am besten, wenn man die Originaldresse des Bankinstituts selbst eingibt und den Kontakt zu diesem Institut herstellt. Die Nutzung der von den Bankinstituten angebotenen Sicherheitsstandards tut sicher ein übriges, um die größten Gefahren zu verhindern. </p>
<p class="bodytext">Wie verhält es sich aber mit den Daten und Informationen, die ich früher einmal eingegeben habe? Es braucht in der Regel kaum Zeit, bis ein Bild oder eine Information von dritter Seite gespeichert werden kann. Wohin im Internet Daten heruntergeladen worden sind, läßt sich so nicht feststellen. Zwar gibt es schon Firmen, die den Nutzer gegen Entgelt dabei unterstützen, Spuren im Internet zu löschen. Es ist aber nie auszuschließen, dass jemand das verpfuschte Partybild von vergangener Woche, das gestern erst eingestellt worden ist, schon längst auf seinem Rechner abgespeichert hat. </p>
<p class="bodytext">Dies bedeutet aber nicht, dass es völlig unmöglich ist, Informationen, insbesondere in sozialen Netzwerken wie Xing, Facebook oder StudiVZ, &nbsp;löschen zu lassen. </p>
<p class="bodytext">In der Regel besteht immer das Recht, die selbst eingestellten Bilder löschen zu lassen. Dabei muss man schon sehr darauf achten, dass die Daten nicht nur für den Zugang gesperrt, sondern tatsächlich gelöscht werden, worauf man ausdrücklich hinweisen muss. </p>
<p class="bodytext">Betreiben andere ein Gästebuch oder gar eine Fotogalerie, so hilft es in der Regel auch, die Betreiber dieses Gästebuchs bzw. die Administratoren dazu aufzufordern, Namen, Fotos und Daten aus Foren zu löschen. </p>
<p class="bodytext">Nicht ganz so einfach ist die Löschung von Daten, wenn Dritte diese Bilder und Informationen eingestellt haben. Zwar schützt das Persönlichkeitsrecht nach wie vor die Herrschaft über selbst eingestellte Bilder und persönlichen Daten, hier spielt aber eine Rolle, dass die Meinungsfreiheit des Einstellers zu berücksichtigen ist. Der Löschungsanspruch, zu dem man zunächst schriftlich auffordern sollte, ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt sind. </p>
<p class="bodytext">Bis dahin ist es aber auch schon geschehen, dass Suchmaschinen die Daten und Informationen schon längst bei sich aufgenommen haben und dem interessierten Anwender zur Verfügung stellen. Hier hilft in der Regel nur, die Suchmaschinen selbst anzugehen. Reagieren ein Betreiber oder die Person, die die Daten und Fotos selbst veröffentlicht hat, nicht rechtzeitig oder gar nicht, empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten, der die Rechteverletzung abmahnt und die Beseitigung rechtswidrig eingestellter Bilder oder Informationen kostenpflichtig einfordert. Handelsübliche Rechner bieten hierzu in der Regel die Technik, ein Bild vom Bildschirm (Screenshot) zu schießen, mit der die Rechteverletzung dokumentiert werden kann, um sie für Beweiszwecke vor Gericht zu sichern. </p>
<p class="bodytext">Brauchen wir also unser Wissen, so leiden wir schnell darunter, wenn uns das Wissen verläßt oder die Erinnerung trügt. Manchmal ist der glücklich, der vergißt. Das Internet dagegen vergißt nicht. Der neuen Technik muss man dieses Vergessen erst noch beibringen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Internetrecht</category>
			
			<author>kontakt@anwaltskanzlei-muehlbauer.de</author>
			<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 09:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wenn Inkassobüros den Teufel an die Wand malen</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/wenn-inkassobueros-den-teufel-an-die-wand-malen-33.html</link>
			<description>Zur Abwehr unberechtigter Forderungen aus Vertragsfallen</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><a name="OLE_LINK2"></a><a name="OLE_LINK1"></a></p>
<p class="bodytext">- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 20.10.2009 -</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Auf dem Gang zum Briefkasten folgt der erste Schreck des Tages. In einem Schreiben wird die Zahlung eines Geldbetrages gefordert, weil ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen worden sei. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, soll umgehend Post vom Anwalt oder einer Inkassofirma folgen. Es wird mit SCHUFA-Einträgen gedroht und komplizierte Rechtsprechung zitiert, um den Empfänger zur Zahlung zu bewegen. Verweigere der Empfänger die Zahlung, wird mit der Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte gedroht.</p>
<p class="bodytext"><b>Das „Geschäftsmodell“ der Abofallen-Betreiber </b></p>
<p class="bodytext">Unseriöse Firmen suchen nach dem Verbot von Internetdialern neue Betätigungsfelder und versuchen aktuell, über sogenannte Vertragsfallen im Internet einträgliche Geschäfte zu machen. Das Geschäftsmodell ist hierbei immer ähnlich strukturiert: über die Suche nach einem kostenlosen Angebot oder über einen Werbebutton gelangen Internetnutzer auf ein Webportal mit einem Angebot, welches zu meiner Recherche paßt. Derartige Portale werden zu den verschiedensten Themen bereitgehalten, beliebt sind beispielsweise Hausaufgabenseiten, Lebensprognosen oder auch Routenplanungsdienste. Die Gestaltung der Seite erweckt den Eindruck, dass der angebotene Service kostenfrei sei. Hinweise, die auf die Kostenpflicht hinweisen, werden geschickt verschleiert. Der Nutzer wird aufgefordert, seine Daten in ein Formular einzutragen. Da eine Registrierung auch bei kostenfreien Angeboten heutzutage weit verbreitet ist, schöpft der Nutzer keinen Verdacht und nimmt die durch optische Gestaltungstricks versteckten Kosteninformationen oft nicht zur Kenntnis. Nach dem Klick auf den Anmeldebutton folgt schnell Ernüchterung, da die nach der Anmeldung bereitgestellten Dienste oftmals nicht zu gebrauchen sind. Die Webseite wird weggeklickt und der Besuch auf dem Portal ist fürs erste schnell erledigt. </p>
<p class="bodytext"><b>Die Forderung – gezielter Aufbau einer Drohkulisse </b></p>
<p class="bodytext">Schnell wird die Erinnerung mit dem Schreiben des Portalbetreibers lebendig, in welchem für die Anmeldung gedankt und zur Zahlung einer Abonnementgebühr aufgefordert wird. Sollte der Nutzer die Zahlung empört verweigern, &nbsp;ist er sich doch keines kostenpflichtigen Vertrages bewusst, lässt weitere Post nicht lange auf sich warten. &nbsp;Anwaltskanzleien und Inkassobüros versuchen der Forderung Nachdruck zu verleihen und formulieren in Schriftsätzen immer schärfer, dass an einer Zahlung kein Weg vorbeiführe und eine Weigerung noch mehr Ärger und weitere Kosten verursache. Dabei wird nicht selten bewusst getäuscht und Druck aufgebaut, indem mit Einträgen bei der SCHUFA gedroht oder nicht auf den Fall passende Gerichtsentscheidungen angeführt werden.&nbsp; Die Drohung mit weiteren rechtlichen Schritten wurde in einigen Fällen sogar mit der Beantragung von Mahnbescheiden gegen Internetnutzer in die Tat umgesetzt. Hierbei muss man allerdings beachten, dass Mahnbescheide nicht einfach „ausgesessen“ werden dürfen, da sonst die Gefahr der Beantragung eines Vollstreckungsbescheids besteht, der bei fehlender Reaktion bald rechtskräftig und damit vollstreckbar werden kann.</p>
<p class="bodytext"><b>Als Abofallen-Opfer richtig reagieren</b></p>
<p class="bodytext">Ob mit dem Absenden des Registrierungsformulars ein Vertrag zwischen dem Betreiber des Portals und dem Internetnutzer zustande gekommen ist, kann aus verschiedenen Gründen angezweifelt werden. Wie auf Forderungsschreiben zu reagieren ist, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Die Strategie muss etwa darauf abgestimmt sein, ob die Daten eines Minderjährigen oder einer volljährigen Person übermittelt wurden, wie die Abofalle im konkreten Fall ausgestaltet wurde und welche Kostenpositionen im Raum stehen. </p>
<p class="bodytext">Minderjährige sind zum Beispiel nicht ohne weiteres in der Lage, wirksam Verträge zu schließen. Aber auch wenn eine volljährige Person ihre Daten an die Portalbetreiber übermittelt hat, ergeben sich vielfältige Zweifel an einem Vertragsschluss. Ein Vertrag setzt nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Hieran fehlt es, wenn die Kostenpflichtigkeit des Angebots durch die optische Gestaltung des Portals bewusst verschleiert wird. Anbieter von Webangeboten sind zudem gesetzlich dazu verpflichtet, deutlich auf die entstehenden Kosten hinzuweisen. Gegen eine Zahlungspflicht können auch Argumente aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hergeleitet werden. Durch solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen Verbraucher nämlich nicht unangemessen benachteiligt werden. </p>
<p class="bodytext">Selbst wenn man von einem Vertragsschluss ausginge, besteht die Möglichkeit, gegen die Aufforderung zur Zahlung vorzugehen. Es ist zu prüfen, ob sich die vertraglichen Bindungen über die Ausübung eines Widerrufs oder durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nachträglich beseitigen lassen. Bei der Abwehr unberechtigter Forderungen von Inkassobüros und Anwaltskanzleien aus Abofallen kann anwaltlicher Beistand hilfreich sein. Die aus dieser Beauftragung erwachsenden Kosten können, abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls, ebenfalls geltend gemacht werden.</p>
<p class="bodytext"><b>Nur berechtigte Forderungen begleichen</b></p>
<p class="bodytext">Es ist damit dringend anzuraten, nicht ohne weiteres auf dubiose Forderungen einzugehen, auch wenn im Schreiben nachdrücklich zur Zahlung aufgefordert und die Zahlungspflicht allzu überzeugend unterstellt wird. Unberechtigten Zahlungsaufforderungen nachzukommen, bedeutet nämlich zugleich, zweifelhafte Geschäftsmodelle zu fördern. In jedem einzelnen Fall ist vielmehr genau zu prüfen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und ob dieser gegebenenfalls wieder beseitigt werden kann. Mit der richtigen Strategie bestehen gute Chancen, Forderungen als unberechtigt zu entlarven und sich damit erfolgreich zu Wehr zu setzen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Internetrecht</category>
			
			<author>kontakt@anwaltskanzlei-muehlbauer.de</author>
			<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 09:18:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Was man verspricht, muss man auch halten</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/was-man-verspricht-muss-man-auch-halten-34.html</link>
			<description>Von der Forderung zur Zwangsvollstreckung</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 20.10.2009 -<br /><br />Einmal geschlossene Verträge müssen eingehalten werden, so sagt es ein altes Sprichwort, das auch jedem einleuchtet, &nbsp;denn wer Verträge bricht, handelt rechtswidrig. In der Praxis zeigt sich dagegen häufig ein anderes Bild: es werden unberechtigte Forderungen geltend gemacht, aber auch berechtigte Forderungen vertragswidrig zurückgewiesen. Einer Aufforderung zur Zahlung sollte aber nicht aus Angst vor der juristischen Auseinandersetzung&nbsp; nachgekommen werden, sondern nur dann, wenn die Gegenseite sich auf einen wirksamen Anspruch stützen kann.</p>
<p class="bodytext"><b>Die zwei Gesichter einer Forderung</b></p>
<p class="bodytext">Wenn sich zum Beispiel ein Handwerker und sein Auftraggeber über die Zahlung des Werklohns streiten, kann die Angelegenheit von zwei Seiten betrachtet werden:</p>
<p class="bodytext">Hat der Handwerker seine Arbeiten vertragsgemäß verrichtet, darf er die Zahlung des fälligen Lohns erwarten. Aus der Sicht des Handwerkers stellt sich die nicht immer gute Zahlungsmoral als großes Ärgernis dar.</p>
<p class="bodytext">Auf der anderen Seite ist die Abwicklung auch aus der Perspektive des Auftraggebers häufig mit Schwierigkeiten verbunden. So werden vielleicht Positionen in Rechnung gestellt, die nicht oder nicht zu dem in der Kostenaufstellung aufgeführten Preis beauftragt waren. Auch werden Arbeiten nicht immer mängelfrei ausgeführt. Es kann damit ebenfalls gute Gründe geben, eine Rechnung nicht ohne weiteres zu akzeptieren. </p>
<p class="bodytext"><b>Das Mahnverfahren – vereinfachte Durchsetzung von Geldforderungen</b></p>
<p class="bodytext">Nach einer freundlichen Aufforderung zur Zahlung wird zumeist versucht, einen Geldeingang über weitere, teilweise kostenpflichtige, Mahnungen zu erreichen. Führen auch diese Bemühungen nicht zum Ziel, können die Dienste des professionellen Forderungsmanagements in Anspruch genommen werden und ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei mit der Eintreibung der Forderung beauftragt werden. Hierdurch kann sich der Gläubiger auf sein eigentliches Geschäftsfeld konzentrieren. </p>
<p class="bodytext">Um die Klärung der Angelegenheit herbeizuführen, kann schließlich die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides geboten sein. Hierbei handelt es sich um ein Instrument der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen, das zunächst ohne Klageerhebung und Urteil auskommt. Insbesondere kann über diesen Weg bei Angelegenheiten, über die kein Streit besteht, eine beschleunigte Zahlung des Schuldners erreicht werden. Andererseits kann der Schuldner auf den &nbsp;Rechtsbehelf des Widerspruchs zurückgreifen, wenn aus seiner Sicht kein Anspruch auf Zahlung besteht. Ein fristgemäßer Widerspruch des Schuldners beendet das Mahnverfahren. Auf Antrag einer der Parteien wird die Angelegenheit dann im normalen gerichtlichen Verfahren weitergeführt.</p>
<p class="bodytext">Wird auf den gerichtlichen Mahnbescheid hin kein Widerspruch erhoben, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Bleibt auch der unangefochten, wird er rechtskräftig und damit vollstreckbar. Auf dieser Grundlage kann dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ansonsten wird die Sache an das Gericht abgegeben.</p>
<p class="bodytext"><b>Ist die Forderung berechtigt?</b></p>
<p class="bodytext">Im Kern geht es um die Frage, ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Abhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung ist zu entscheiden, ob die geforderte Summe zu begleichen oder die Zahlung zu verweigern ist, bzw. die Forderung aufrecht erhalten wird oder fallen gelassen werden muss. Nicht in jedem Fall stellt sich die Angelegenheit so eindeutig dar, dass sie ohne weiteres beurteilt werden kann. Ob eine Handwerksleistung mangelhaft ausgeführt wurde, muss im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei kann auch die Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes geboten sein, der bei der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs helfen bzw. bei der Abwehr einer Forderung zur Seite stehen kann. Möglicherweise können auch gütliche Gespräche zwischen den Parteien geführt und hierdurch weitere Kosten vermieden werden. Greift dies nicht, ist meist auch ein Handeln gefordert. Darauf zu vertrauen, dass mein Gegenüber nachgibt oder nichts weiter mehr unternimmt, sollte man jedenfalls nicht.</p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Allgemein</category>
			
			<author>seckelmann@anwaltskanzlei-muehlbauer.de</author>
			<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 09:18:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Foppen, mobben - Cybercrime</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/foppen-mobben-cybercrime-30.html</link>
			<description>Vom Foppen zum Mobben zum Cybercrime?</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 18.8.2009 -</p>
<p class="bodytext">Mit dem neuen Medium Internet bekommen soziale Phänomene ganz offensichtlich eine völlig neue Dimension. Was früher noch harmloses Getuschel auf dem Schulhof war, kann heute ganz eigene Dimensionen bekommen, wenn ärgern und schikanieren, foppen und mobben mit den Waffen des Internets ausgetragen wird.<br /><br />Das Medium Internet als solches ruft diesen schlechten Umgang zwischen Menschen nicht hervor, denn üble Nachrede, Beleidigungen und Verleumdung gab es schon immer und wird sich auch in absehbarer Zeit nicht in dem gebotenen Maße zurückdrängen lassen, wie sich dies vernünftige Menschen wünschen würden.<br /><br />Aber das Internet verstärkt viele solcher negativen Aktivitäten und verleitet auch Menschen dazu, ohne den Eindruck der unmittelbaren sozialen Folgen anderen übel mitspielen zu können. Untersuchungen haben ergeben, dass in Schulen mehr als 10 % der Schülerinnen und Schüler bereits Opfer von Mobbingattacken von Mitschülern geworden sind, wobei hier nicht einzelne Auseinandersetzungen zugrunde gelegt werden, sondern davon auszugehen ist, dass Mobbing in jedem Fall dann vorliegt, wenn Schüler mindestens einmal wöchentlich einer Schikane durch andere ausgesetzt sind.<br /><br />Dabei ist die offene Kommunikation im Internet als solche nicht schädlich und selbst der Bundesgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung im Fall „Spickmich.de“ bekräftigt, dass z.B. auch Lehrer sich öffentlich benoten lassen müssen, womit diese sich in eine Reihe mit Unternehmern, Konsumartikelanbietern, Hotels oder auch Hochschullehrern einreihen dürfen. Benotungsseiten im Internet gibt es für alle möglichen Bereiche und der Bundesgerichtshof hat in seiner Ende Juni 2009 veröffentlichten Entscheidung bekräftigt, dass die fachliche Information über Dritte von der im Artikel 5 des Grundgesetzes verankerten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das besondere in der „SPichmich.de“-Entscheidung war jedoch, dass der Dienstherr der klagenden Lehrerin, deren Name selbst auf der offiziellen Internetseite der Schule genannt hatte, so dass der Bundesgerichtshof davon ausging, dass insoweit auch eine öffentlich zugängliche „Quelle“ vorliegt, aus der heraus sich andere bedienen und wozu sie ihre Meinung sachlich äußern dürfen.<br /><br />Inwieweit dieses Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, wird sich zeigen. Die unterlegene Lehrerin soll hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt haben.<br /><br />Wie steht es aber Behauptungen oder Äußerungen, die allein darauf abzielen, andere fertig zu machen?<br /><br />Der in „social communities“, die man als soziale Gebilde im Internet bezeichnen könnte, dürfte der wohl häufigste Austausch stattfinden, abgesehen von den vielen Blogs, die zu verschiedenen Themen im Internet existieren. Namen wie SchülerVZ, MySpace oder Facebook sind heute keine Unbekannten mehr und bieten vor allen Dingen jungen Menschen Gelegenheit, ihre Freundeskreise im Netz zu definieren und in beliebiger Weise zu erweitern.<br /><br />Grundsätzlich ist mit social communities ein neues Phänomen geschaffen worden, welches Menschen ermöglicht, miteinander in Kontakt zu treten und diese Kontakt regelmäßig zu pflegen.<br /><br />Mehr und mehr nutzen aber Teilnehmer dieser Medien die Social Communities bzw. das Chat dazu, miß….Personen aus dem Freundes-, Bekannten- oder Schulkreis derart zu drangsalieren und in Mißkredit zu bringen, dass hier von ganz eigenen Dimensionen gesprochen werden kann. Etwa jeder zehnte Schüler ist bereits Opfer von solchem Mobbing geworden und immer mehr und immer jüngere Teilnehmer bedienen sich ihrer „virtuellen Freundschaften“, um ihrem Frust und Hass anderen gegenüber ausleben zu können. Hier wird geradezu aus der zänkischen Streiterei in der Schulpause ein Kleinkrieg mit digitalen Waffen, die eine idealen Schauplatz für den Krieg im Netzwerk „darstellt“.<br /><br />Beleidigungen und Verleumdungen waren und sind seit jeher nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich bewährt. Wer Opfer unwahrer Tatsachenbehauptungen wird, kann von demjenigen, der solche Behauptungen in die Welt setzt, den Beweis des Wahrheitsgehalts fordern, anderenfalls kann dieser verpflichtet werden, unwahre Tatsachenbehauptungen auch widerrufen und in Zukunft unterlassen zu müssen. Nichts anderes gilt, wenn jemand nicht nur bloße Tatsachenbehauptungen in die Welt setzt, sondern auch eine Bewertung vornimmt. Bewertungen können durchaus objektiv vorgenommen werden, wenn sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Grenzen mögen zwar fließend sein, aber nicht jede Bewertung, die Schüler z.B. online im Rahmen ihres Chats durchführen, mögen von dieser freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Und wenn die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten ist, wenn also beleidigende, verächtlich machender Inhalt Gegenstand der Äußerungen sind, so stößt das Recht auf freie Meinungsäußerung schnell an seine Grenzen, wenn die Ehre und das damit verbundene Allgemeine Persönlichkeitsrecht des anderen verletzt wird.<br /><br />Opfern von Mobbing steht nicht nur zivilrechtlicher Schutz zur Seite, Beleidigungen und Verleumdungen könne auch strafrechtlich verfolgt werden, wobei angesichts des jugendlichen Alters von mobbenden Schülern im Internet die Grenze der Strafmündigkeit von 14 Jahren noch nicht erreicht sein dürfte. Ganz offensichtlich stellt sich der „Psychozoff“, schon immer jüngeren Jungen und Mädchen ein, wobei sich die Gruppe der Täter und Opfer in etwa gleicher Zahl auf die Geschlechter verteilt.<br /><br />Tatbestände wie Beleidigung und üble Verleumdung mögen sich für&nbsp; manche relativ harmlos anhören und sind mit Mord und Totschlag nicht vergleichbar. Nicht selten macht Mobbing aber krank und das ist auch die Absicht der mobbenden, wenn es das Ziel ist andere „richtig fertig zu machen. Nicht wenige reagieren mit Krankheitsphänomenen, so dass insoweit auch schon der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein kann. Welche Konsequenzen aus dem unerhörten Druck eines solchen Cybermobbings gegenüber jungen, in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigte Personen ausgeübt werden kann und welche Folgen dies haben kann, mag man sich an dieser Stelle nicht ausmalen. Nun mag so manch jugendlicher Held der Auffassung sein, dass seine Aktivitäten im Internet nicht nur den gewünschten Erfolg haben, sondern das auch seine Entdeckung nahezu schwierig und ausgeschlossen sein dürfte. Damit unterliegt ein solch potentieller Täter einem gehörigen Irrtum, denn er hinterläßt im Internet mehr als nur die Spur einer IP-Adresse; der persönliche Hintergrund des Freundeskreises, in dem Äußerungen getan werden, der Kontakt in Schule, Ausbildung oder im privaten Bereich wie Sport und Freizeit läßt sehr schnell erkennen, von wem Beleidigungen, Verleumdungen und sonstige verbale Attacken im Internet verbreitet werden.<br /><br />Opfer solcher Taten haben deshalb durchaus eine Chance sich dagegen zu wehren und diejenigen dingfest zu machen bzw machen zu lassen, die das Internet mehr als rechtsfreien Raum als eine Plattform der freien Meinungsäußerung ansehen zu können.<br /><br />Schikanieren und mobben sind keine neuen sozialen Phänomene und sie werden bekanntlich auch in allzu nacher Zukunft nicht von der Bildfläche des sozialen Miteinanders verschwinden. Sie sind aber auch im Zusammenhang mit dem Netz und seinen neuen sozialen Phänomenen kein Wein in neuen Schläuchen, der von diesem Netzwerk unbeeinflußt bleibt. Das tückische des Internets ist, dass es zum einen vielfachen Verbreitungsgrad erreicht, der über das normale soziale Umfeld weit hinaus geht. Damit kann Diskriminierung und Verleumdung von anderen leicht zum Erfolg verholfen werden. Das Internet vergißt aber auch nicht, denn was zu irgendeiner Zeit darin geäußert oder in sonstiger Form veröffentlicht worden ist, brennt sich dem Internet ein und ist nur – wenn überhaupt – nur sehr schwer aus diesem Medium herauszubekommen.<br /><br />Betroffene müssen es deshalb auch nicht hinnehmen, wenn ihre Bilder im Internet veröffentlicht werden, denn in der Regel handelt es sich bei einem Normalbürger nicht um eine Person der Zeitgeschichte, der eine solche Veröffentlichung hinnehmen muss. Wer davon betroffen ist, kann sich mitunter auch an den Netzwerk-Betreiber wenden, um die Entfernung von Fotos aus dem Netzwerk fordern zu können. Selbstverständlich bleibt es ihm auch unbenommen, gegen tatsächlichen Nutzer von Fotos vorzugehen, denn die unberechtigte Nutzung ist ein Verstoß des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, welches diesen dazu berechtigt, die Beseitigung aus dem Internet zu verlangen.<br /><br />Werden Daten und Informationen, wozu auch Fotos gehören, jedoch in großem Maß verbreitet und verschiedentlich heruntergeladen, so ist die Entfernung solcher Bilder kaum mehr möglich. Genau darin liegt die Brisanz dieses neuen und interessanten Mediums, die Informationen, die einmal hineingelangt sind, nur sehr schwer – wenn überhaupt – wieder herauszubekommen sind.<br /><br />Gerade darin liegt wohl die größte Gefahr, die neben dem Cybermobbing und Cybercrime (z. B. Betrugstaten durch das Internet) gegeben sind. Einer der größten Gefahren ist immer noch die Selbstdarstellung im Internet, wenn auf entsprechenden Seiten in Facebook, StudiVZ und anderen Social Communities die eigenen Daten preisgegeben werden, weil man sich der Tragweite dieser Veröffentlichung von persönlichen Daten gar nicht bewußt ist. Hier gilt es das Bewußtsein vermehrt zu schärfen. Das Internet bleibt aber kein rechtsfreier Raum. Jedem ist es unbenommen, sich gegen Diffamierungen und Verleumdungen, gegen mobben, das mehr ist als bloße Frotzelei, zur Wehr zu setzen. Wer die Konsequenzen seines verwerflichen Tuns zu spüren bekommt, wird diesen Weg nicht mehr so schnell beschreiten. &nbsp; </p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Internetrecht</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 17:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Test Artikel 3</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/test-artikel-3-21.html</link>
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			<category>News intern</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 11:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Test Artikel 1</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/test-artikel-1-19.html</link>
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			<category>News intern</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 11:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pferdehandel im rechtlichen Wandel</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/pferdehandel-im-rechtlichen-wandel-39.html</link>
			<description>Beschränkung auf sechs Hauptmängel gilt schon lange nicht mehr</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><a name="OLE_LINK2"></a><a name="OLE_LINK1"></a></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 21.7.2009 -</p>
<p class="bodytext">Wer als Reiter oder Fahrer bis vor wenigen Jahren die Prüfung zum Reit- oder Fahrabzeichen abgelegt hat, wird sich gut daran erinnern: Die Frage nämlich nach den sechs Hauptmängeln, deretwegen man ein Pferd an den Verkäufer zurückgeben kann. Beliebt war diese Frage bei Prüfern oft deswegen, weil man Gelerntes schnell abfragen konnte und Generationen von Reitern und Fahrern damit auch die Kernbereiche des Pferdekaufs verinnerlichten. Wichtig zu wissen war, dass man nur innerhalb kurzer Zeit die Hauptmängel beim Verkäufer geltend machen konnte, sollten die Rechte aus dem Kauf gewahrt bleiben. </p>
<p class="bodytext">Damit entstand eine gewisse Rechtssicherheit schlicht dadurch, dass derjenige, der ein Pferd einmal gekauft hat, in der Regel auch darauf sitzen blieb, wenn ihm das Pferd aus irgendwelchen Gründen nicht zusagte oder sonst seinen Vorstellungen nicht entsprach. Nur mit den in einer Verordnung aus dem Jahr 1900 aufgeführten Mängeln konnte man bei Gericht durchdringen, wollte man das Pferd innerhalb von 14 Tagen monieren und zurückgeben. Sehr schnell mußte man auch Klage erheben und allenfalls dann, wenn man dem Verkäufer nachweisen konnte, Mängel arglistig verschwiegen zu haben, waren die Karten etwas besser gemischt. </p>
<p class="bodytext">Diese Situation hat sich seit dem Jahre 2002 grundlegend geändert, denn die rechtlichen Privilegien, die mit der eingeschränkten Mängelhaftung verbunden waren, waren ursprünglich dazu gedacht, beim Pferd als „Massenverkehrsmittel“ aus der Zeit vor dem Siegeszug des Automobils eine Flut rechtlicher Auseinandersetzungen zu meiden. </p>
<p class="bodytext">Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen im Zivilrecht gelten heutzutage andere Maßstäbe. Beim Kauf eines Pferdes, genauso bei dem eines Hundes, einer Katze oder eines anderen Tieres birgt jeder Mangel die Gefahr der Rückabwicklung, soweit eine Nacherfüllung - in der Regel typisch bei Mängeln des Pferdes - nicht möglich ist. Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz können die Rechte des Käufers auslösen, wobei ein Mangel nicht nur darin liegen kann, dass das verkaufte Pferd einen bestimmten Defekt aufweist. Mangel kann auch schon sein, wenn ein Pferd für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist, wenn sich der Spitzendressurhengst z. B. für die einfachsten A-Dressuraufgaben ungeeignet zeigt und für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung nicht taugt. Diese Fragen hängen nicht selten davon ab, von welchen Voraussetzungen beide Vertragspartner beim Verkauf eines Pferdes ausgegangen sind bzw. welches die vertraglich vorausgesetzte Verwendung sein sollte. </p>
<p class="bodytext">Die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, kann man schon erahnen. Das Pferd als Lebewesen kann weder makel- noch fehlerlos sein, so dass der eine oder andere, den der Kauf seines Vierbeiners reut, versucht sein mag, durch intensive Suche nach irgendwelchen Mängeln den unliebsamen Kauf rückgängig zu machen und den Verkäufer mit den Unbillen und Kosten der Rückabwicklung zu belasten. </p>
<p class="bodytext">War bis zu diesem Zeitpunkt kein Tierarzt im Spiel, so ist spätestens jetzt der Tierarzt im Rennen. Findet er bei einer ersten äußeren Untersuchung keinen Mangel, so rückt er mit dem Röntgengerät an, um im Inneren des Pferdes Beeinträchtigungen festzustellen.</p>
<p class="bodytext">Eine ganze Reihe von gerichtlichen Urteilen hat sich damit bereits auseinandergesetzt, denn bekannt, wenn nicht gar berüchtigt, ist das sogenannte Kissing-Spines-Syndrom. Kissing-Spines beschreibt die Verringerung des Abstands zwischen zwei Dornfortsätzen der Wirbelsäule, was sich beim Röntgen in unterschiedlichen Ausprägungen darstellen läßt.&nbsp; Auch wenn das Pferd ohne weitere Beeinträchtigung gesund zu sein scheint, begründeten doch manche Käufer ihren Rücktrittswunsch damit, dass bei einer solchen Veränderung der Wirbelsäule in den Dornfortsätzen die Gefahr bestünde, dass das Tier zu späterer Zeit klinische Symptome entwickle, z. B. lahme. &nbsp;</p>
<p class="bodytext">Mit dieser Mängelbehauptung hatte man vor einigen Jahren oft noch Erfolg, inzwischen ist die Rechtsprechung schärfer geworden und nicht jedes klinisch unauffällige Pferd mit einem entsprechenden Röntgenbefund darf gleich als mangelbehaftet eingestuft werden. </p>
<p class="bodytext">Man sieht also, dass nicht jede gerichtliche „Liberalisierung“ der Mangelhaftung der Rückabwicklung des Pferdekaufs Tür und Tor öffnen kann.Vielleicht ist es auch diesem Umstand zu verdanken, dass eine Prozessflut ausgeblieben ist. </p>
<p class="bodytext">Langsam aber stetig hat sich der Pferdehandel auch auf die neuen Bedingungen eingestellt. Dazu gehört vor allen Dingen eine sehr verbraucherfreundliche Gesetzeslage, die der Privatperson als Käufer umfangreiche Rechte und Beweiserleichterungen einräumt. Wer im umgekehrten Fall als Privatperson ein Pferd verkauft, muss gleichwohl aufpassen, dass er nicht schnurstracks in die Kategorie der Pferdehändler fällt. Pferdehändler im gesetzlichen Sinne des professionellen Verkäufers kann nicht nur derjenige sein, der einen Verkaufsstall betreibt und als Unternehmer im steuerlichen Sinne tätig ist. Rechtliche Konsequenzen kann es nämlich schon haben, wenn jemand in sehr professioneller Art oder auch in wenigen Fällen pro Jahr Pferde verkauft. Dann muss er sich mitunter strengeren Regeln unterwerfen. Der vermeintlich einfache Pferdeverkäufer wird zum „Pferdehändler“ mit vielen rechtlichen Konsequenzen, z. B wie der, dass Verbraucherschutzbestimmungen für die Privatperson als Käufer ins Spiel kommen. </p>
<p class="bodytext">Auch wenn die Rechte und Pflichten beim Pferdekauf mehr geworden sind, einfacher wurde es auf keinen Fall. Aber in welchem Bereich neuer Gesetze und neuer Rechtsprechung kann man schon behaupten, dass es einfacher geworden ist?</p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Pferderecht</category>
			
			<author>kontakt@anwaltskanzlei-muehlbauer.de</author>
			<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 09:18:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pferdekauf bleibt nicht Vertrauenssache</title>
			<link>http://www.anwaltskanzlei-muehlbauer.de/home/news-artikel/article/pferdekauf-bleibt-nicht-vertrauenssache-38.html</link>
			<description>Neue zivilrechtliche Regelungen sind auf den Pferdekauf anwendbar</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><a name="OLE_LINK2"></a><a name="OLE_LINK1"></a></p>
<p class="bodytext">- Erschienen in der Nordwest-Zeitung am 21.4.2009 -</p>
<p class="bodytext">Dass Pferdekauf etwas besonderes ist, dafür steht nicht nur die Einzigartigkeit dieser vielfach bewunderten Tiere, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen waren jahrzehntelang davon bestimmt, dass die Rechte der Käufer erheblich eingeschränkt waren und Pferdekauf vorrangig Vertrauenssache waren. </p>
<p class="bodytext">Doch schon seit Jahren gilt nicht mehr die alte, noch aus dem Anfang des 20. Jahrhundert stammende Verordnung, wonach nur wenige Mängel beim Pferdekauf – und außerdem zeitlich eng befristet - &nbsp;geltend gemacht werden konnten. </p>
<p class="bodytext">War nach damaligem Recht der Käufer nicht arglistig getäuscht worden, so konnten nur 6 Krankheiten wie z. B. die periodische Augenentzündung, Koller etc. als Mangel geltend gemacht werden, so dass sich die Gewährleistungsrechte der Käufer auf nur wenige Tatbestände beschränkte. Ganze Generationen von Reitschülern lernten die sogenannten Hauptmängel auswendig und richteten ihr Hauptaugenmerk vor allen Dingen darauf, dass diese Mängel innerhalb einer kurzen&nbsp; Zeit von 14 Tagen schriftlich beim Verkäufer geltend gemacht werde mußten, sollten die Rechte gewahrt und die Verjährung verhindert werden.</p>
<p class="bodytext">Doch seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2002, das europäisches in deutsches Recht umsetzte, gelten diese Besonderheiten für den Pferdekauf schon lange nicht mehr. Zwar ist eine große Prozessflut ausgeblieben, doch auch für den Pferdekauf wie im gesamten Bereich des Kaufrechts gelten die erneuerten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auch beim Kauf eines Tieres, gleichgültig, ob es sich um Hund, Katze oder eben Pferd handelt, ist zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt, der entweder zur Nacherfüllung, soweit möglich, oder zu Rücktritt, Minderung bzw. Schadensersatz führen kann. Dabei ist von einem gestaffelten Systems des Mangelbegriffs auszugehen. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das verkaufte Pferd einen bestimmten Fehler aufweist. In einem solchen Fall wäre das Pferd für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Auch kann es an einer Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlen. Wird ein Pferd als Springpferd verkauft, setzt es aber nicht einen Fuß über ein größeres Hindernis oder ist überhaupt nicht über ein Hindernis zu bewegen, so fehlt es an der Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Springpferd. </p>
<p class="bodytext">Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die vertragliche vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so kann von einem Mangel ausgegangen werden, wenn das Pferd gerade nicht so beschaffen ist, wie sich die Parteien dies vorstellten. Besitzt das Pferd z. B. nicht die erforderlichen Qualifikationen in reiterlichen Wettbewerben und wäre dies im Kaufvertrag entsprechend vereinbart worden, so läge eine Abweichung der Beschaffenheit des Tieres vor, was zur Geltendmachung von Rechten führen kann. </p>
<p class="bodytext">Auch die kurze Zeit der Verjährung gilt nicht mehr. Der Käufer ist nicht darauf beschränkt, seine Rechte innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der gesetzlichen Verjährung.</p>
<p class="bodytext">Das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat aber auch einige Neuerungen eingeführt, die noch nicht im Bewußtsein von Käufern und Verkäufern angelangt sind. So ist der Verbraucherschutz im Kaufrecht besonders stark entwickelt, was zu einigen rechtlichen Besonderheiten in Vertragsgestaltung- und abwicklung führt. </p>
<p class="bodytext">Beim Verbrauchsgüterkauf gilt nämlich die Vermutung, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes zeigt, schon bei der Übergabe vorgelegen hat. &nbsp;Dies bedeutet eine Beweislastumkehr, wonach der Verkäufer darlegen und beweisen muss, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelbehaftet war. Dies gilt auch für gebrauchte Sachen und letztendlich ist diese Regelung im Voraus nicht abdingbar, so dass auch vorgefertigte Verträge diese Rechte der Verbraucher nicht einschränken können. </p>
<p class="bodytext">Nur wenige Ausnahmen schließen diese Vermutungsregelung des Gesetzes aus, wenn dies nämlich nach der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen werden kann, z. B., wenn das Pferd unter einem Sommerekzem leidet.</p>
<p class="bodytext">Diese besonderen Schutzrechte aus dem Verbrauchsgüterkauf finden aber nur dann Anwendung, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen sogenannten Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher im Sinne des Gesetzes handelt. Die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs machen den Unterschied an der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit der beteiligten Personen fest, was aber leicht in die Irre führen kann. Verkauft jemand gelegentlich die von ihm gezüchteten oder ausgebildeten Tiere, ohne sich als Händler auszugeben oder gar zu fühlen, so kann er trotzdem als Unternehmer eingestuft werden, wodurch die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs im konkreten Vertrag zur Anwendung kommen. Denn für die Anwendung des Verbrauchsgüterkaufs ist es nicht zwingend notwendig, dass ein Gewerbe des Verkäufers vorliegt. Es ist noch nicht einmal notwendig, dass jemand mit Gewinnerzielungsabsicht diese Tätigkeit ausübt. Letztendlich hängt es von der Entscheidung im Einzelfall ab, ob die Voraussetzung für den Verbrauchsgüterkauf mit allen rechtlichen Konsequenzen, insbesondere auch bei der Frage der Verjährung, anzunehmen sind. Mitunter kann es aber schon genügen, wenn aufgrund einer gewissen Professionalität der Eindruck entsteht, dass es sich hier nicht um einen privaten Verkäufer handelt.</p>
<p class="bodytext">Pferdekauf, wie jeder Tierkauf, bleibt deshalb nicht bloße Vertrauenssache. Er unterliegt der umfassenden rechtlichen Kontrolle und bedarf sorgfältiger Prüfung, wenn die Erwartungen oder Ziele der Vertragsparteien nicht in Erfüllung gehen. </p>
<p class="bodytext">Zwar versuchen sich einige Verkäufer durch das Vorhalten Allgemeiner Geschäftsbedingungen abzusichern. Solche Formularverträge sind jedoch nur eingeschränkt tauglich, fehlt es doch häufig an einer gesicherten Rechtsprechung, die die Verwendung entsprechender Klauseln für zulässig erachtet. </p>
<p class="bodytext">Ob beim Pferdekauf die Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung empfehlenswert ist, hängt von mehreren Faktoren, wie z.B. dem Alter und Gesundheitszustand des Pferdes, dem Preis und der Verwendungsabsichten ab. &nbsp;Mängel, die erkennbar sind, können im weiteren Vertragsablauf von den Parteien geklärt, ihre weitere rechtliche Behandlung vertraglich geregelt werden. So ist es nicht unüblich, dass bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen des Pferdes eine Regelung getroffen wird, die dem Käufer ein Rücktrittsrecht in zeitlich weitem Rahmen ausdrücklich zubilligt. Die Verwendbarkeit solcher tierärztlicher Untersuchungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien dürfte aber eingeschränkt sein. Ein Tierarzt miss auch bei gründlichster Untersuchung nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen eines Pferdes erkennen können und schon aus diesem Grund wird er keine Garantie für seine tiermedizinischen Leistungen übernehmen wollen und können. </p>
<p class="bodytext">Alles in allem ist beim Pferdekauf mit der neuen rechtlichen Lage, wie sie seit wenigen Jahren besteht, sicher manches nicht einfacher geworden. Die Regeln des neuen Schuldrechts und insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs werden sich aber nach und nach im Bewußtsein von möglichen Käufern und Verkäufern von Pferden festigen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Artikel Pferderecht</category>
			
			<author>kontakt@anwaltskanzlei-muehlbauer.de</author>
			<pubDate>Tue, 21 Apr 2009 09:18:00 +0200</pubDate>
			
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